Satzung des Kreisverbandes Leipzig der Kleingärtner Westsachsen e.V.
Die in der Mitgliederversammlung am 29. März 2010 beschlossene Neufassung der Satzung, die in der nachstehenden Niederschrift beurkundet ist, wurde am 21. Juni 2010 beim Amtsgericht Leipzig eingetragen.
1. Name und Sitz
1.1.
Die Vereinigung führt den Namen Kreisverband Leipzig der Kleingärtner Westsachsen e. V., hat ihren Sitz in Leipzig und wird im weiteren Verband genannt.
1.2.
Der Verband stellt eine Vereinigung von Kleingartenvereinen dar. Er besitzt die steuerliche und kleingärtnerische Gemeinnützigkeit entsprechend dem geltenden Gesetz.
1.3.
Der Verband ist Mitglied im Landesverband Sachsen der Kleingärtner e.V.
Die Vereinsmitglieder sind an die Beschlüsse des Kreisverbandes Leipzig der Kleingärtner Westsachsen e.V. (Mitgliedsbeitrag, Umlagen etc.) direkt gebunden.
1.4.
Der Verband ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht Leipzig unter der Nr. 403 eingetragen.
1.5.
Der Verband hat seinen Sitz in Leipzig und unterhält an diesem eine Geschäftsstelle.
1.6.
Der Verband in hat seinen Erfüllungs- und Gerichtsstand in Leipzig.
1.7.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1.8.
Der Verband ist Rechtsnachfolger des VKSK Kreisverbandes Leipzig Land, Fachrichtung Kleingartenwesen.
2. Ziel und Zweck des Verbandes
2.1.
Der Verband ist überparteilich sowie konfessionell und weltanschaulich neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Kleingartenrechts und im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2.2.
Die Sicherung des Rechtsschutzes der Kleingärten, insbesondere der Schutz zur Nutzung des Bodens, der Kulturpflanzen und der Errichtung neuer Anlagen, in Verbindung mit der Landschafts- und Ortsgestaltung.
2.3.
Sinnvolle und harmonische Einordnung der Kleingartenanlagen in die Grünzonen der Städte und Gemeinden als Teil des öffentlichen Grüns im Interesse der Gesunderhaltung der gesamten Bevölkerung.
2.4.
Unterstützung bei der gärtnerischen Betätigung sowie bei der Erhaltung der Umwelt, Flora und Fauna zum Wohl der Allgemeinheit.
3. Die Aufgaben des Verbandes
3.1.
Die Vertretung der Interessen sowie die fachliche Beratung seiner gemeinnützigen Mitglieder.
3.2.
Die Sicherung und Gestaltung von Verträgen für die Nutzung der Pachtflächen als Dauerkleingartenanlagen im Sinne des Bundeskleingartengesetzes, dem Abschluss, der Erweiterung bzw. Anpassung von Pachtverträgen unter Beachtung des Bestandsschutzes als Generalpächter mit den Grund- und Bodeneigentümern, sowie der Weiterverpachtung und Beaufsichtigung von Pachtland im Sinne des Bundesklein-gartengesetzes und der mit den Verpächtern abgeschlossenen Generalpacht-verträgen, dabei ist die vom Landesverband Sachsen der Kleingärtner e.V. beschlossene Rahmenkleingartenordnung, die beschlossene Kleingartenordnung und Bauordnung des Kreisverband Leipzig der Kleingärtner Westsachsen e.V. in der jeweils gültigen Fassung bindender Bestandteil eines jeden Unterpachtvertrages im Kreisverband Leipzig der Kleingärtner Westsachsen e.V.
3.3.
Der Förderung aller Maßnahmen, die der Verwirklichung des Bundeskleingartengesetzes unter Beachtung der Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege dienen.
3.4.
Fachliche Unterstützung der Vereine bei der Gestaltung schöner und attraktiver Kleingartenanlagen, Pflege und Erhaltung von Natur und Umwelt.
3.5.
Förderung des Strebens der Vereine zur sinnvollen, ökologisch orientierten Nutzung des Bodens, der Vermittlung von Erkenntnissen zum Gartenbau, der Aus- und Weiterbildung von Gartenfachberatern, Pflanzenschutzbeauftragten und weiteren Spezialisten sowie die Erziehung der Kinder und Jugendlichen zur Naturverbundenheit.
4. Zweck des Verbandes
4.1.
Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4.2.
Die Mitglieder des Vorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss
des Gesamtvorstandes können den Mitgliedern angemessene pauschalierte Aufwandsentschädigungen gezahlt werden.
4.3.
Das Verbandsvermögen ist unteilbar. Auch bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch des einzelnen Vereinsmitgliedes auf das Verbandsvermögens bzw. auf Anteile vom Verbandsvermögen.
5. Die Mitgliedschaft
5.1.
Mitglieder des Verbandes können Vereine werden, die in das Vereinsregister eingetragen sind, oder ihre Eintragung beantragt haben, deren Satzungen den Zielen und Aufgaben des Verbandes entsprechen und welche die steuerrechtliche sowie kleingärtnerische Gemeinnützigkeit nachweisen können.
5.2.
Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
5.3.
Mit dem Antrag auf Aufnahme als Mitglied erkennt das zukünftige Mitglied die Satzung, Ordnungen und Beschlüsse, in der jeweils gültigen Fassung, des Verbandes an. Die Anerkennung der steuerlichen und kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit oder der Antrag zur Anerkennung ist vorzulegen. Von dem sich anmeldenden Verein ist ein Verzeichnis der Namen und Anschriften seiner Vorstandsmitglieder einzureichen.
Das zukünftige Mitglied ist verpflichtet, den Anordnungen des Vorstandes sowie den Ordnungen und Beschlüssen des Verbandes nachzukommen, dass Verbandsleben zu fördern sowie den fälligen Mitgliedsbeitrag und anderen finanziellen Forderungen des Verbandes zu begleichen und künftig zu den festgelegten Terminen zu entrichten.
5.4.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Verbandes. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann der Gesamtvorstand angerufen werden. Die Entscheidung des Gesamtvorstandes wird innerhalb seiner Jahreshauptversammlung getroffen, sie ist rechtsverbindlich. Es besteht kein Rechtsanspruch eines Bewerbers auf Aufnahme als Mitglied des Verbandes. Die Ablehnung eines Bewerbers bedarf keiner Begründung.
5.5.
Die Mitgliedschaft ist Voraussetzung für den Abschluss eines Pachtvertrages oder einer Verwaltungsvollmacht.
5.6.
Jedes Mitglied erklärt sich damit einverstanden, dass seine auf dem Aufnahmeantrag enthaltenen Daten sowie im Laufe der Mitgliedschaft erlangten weiteren Daten in Papierform und auf elektronischen Datenträgern gespeichert und für Zwecke der Mitgliedsverwaltung verwendet werden und auch mit dem Landesverband Sachsen der Kleingärtner e.V. und Behörden sowie den Grundstückseigentümern
der Kleingartenanlage ausgetauscht werden können.
6. Beendigung der Mitgliedschaft
6.1.
Der Austritt kann nur nach halbjähriger Kündigung mittels eingeschriebenen Briefes zum Abschluss des Geschäftsjahres ein halbes Jahr im Voraus erfolgen.
Bei Austritt aus dem Verband erfolgt die Verwaltung der Pachtfläche auf der Grundlage der abgeschlossenen Verwaltungsvollmacht.
6.2.
Der Ausschluss aus dem Verband kann erfolgen, wenn gegen die Satzung verstoßen oder satzungsgemäße Beschlüsse nicht eingehalten werden. Vor Beschlussfassung sind dem betreffenden Mitglied die Ausschlussgründe schriftlich darzulegen und ihm ist unter Setzung einer Frist von 2 Wochen ab Zustelldatum Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu äußern.
6.3.
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn die Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit nicht gegeben ist (§ 2 des BKleingG).
6.4.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand des Verbandes. Hiergegen kann innerhalb von 6 Wochen nach Zustellung des Beschlusses der Gesamtvorstand angerufen werden. Der Anruf hat aufschiebende Wirkung. Der Beschluss des Gesamt-vorstandes zur Jahreshauptversammlung ist endgültig. Bis zu diesem Zeitpunkt ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist bis zur Entscheidung des Gesamtvorstandes unzulässig.
Danach ist eine Klage des Mitgliedes nur binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung bei dem für den Verein zuständigen Gericht einzulegen. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Klage unzulässig und die Entscheidung unanfechtbar.
6.5.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.
7. Organe des Verbandes
7.1.
Organe des Verbandes sind:
- der Vorstand
- der Gesamtvorstand
8. Der Vorstand
8.1.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem Vorstandsmitglied Finanzen und dem Vorstandsmitglied Fachberatung sowie zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
Die Vorstandsmitglieder sind Vertreter des Vorsitzenden.
8.2.
Je zwei der im Punkt 8.1. genannten Vorstandmitglieder sind gemeinschaftlich zur Vertretung des Verbandes im Sinne des § 26 BGB berechtigt. Für bestimmte Angelegenheiten kann anderen Personen durch Vorstandsbeschluss schriftlich Vollmacht erteilt werden.
8.3.
Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Gesamtvorstand in offener Abstimmung gewählt. Die Wahlperiode beträgt 4 Jahre. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt, Wiederwahl ist zulässig.
8.4.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Verbandes.
8.5.
Zur Unterstützung des Vorstandes können Angestellte eingestellt werden. Das Arbeitsverhältnis wird durch Vertrag mit dem Vorstand geregelt. Der/die leitende Angestellte (Geschäftsführer) nimmt nach Berufung durch den Vorstand an den Beratungen des Vorstandes teil und gilt als vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied.
8.6.
Der Vorsitzende oder einer seiner Vertreter berufen und leiten die Sitzungen des Vorstandes und des Gesamtvorstandes.
Der Vorsitzende lädt zu den Beratungen und Versammlungen ein, übernimmt in denselben die Leitung, vollzieht die Beschlüsse und Urkunden, besorgt die laufenden Geschäfte des Verbandes und erstellt in der Jahreshauptversammlung den Jahresbericht. Er kann sich in allen Fällen von einem Vorstandsmitglied vertreten lassen.
Dem Vorstandsmitglied für Finanzen obliegt die Führung der Kassengeschäfte und das Anlegen der hierzu nötigen Bücher. Der Vorstand hat das Recht, dem Vorstandsmitglied für Finanzen für sofortige Barleistungen eine Handkasse zu bewilligen. Das Vorstandsmitglied für Finanzen hat jederzeit dem Vorstand und der Kassenprüfer Einsicht in die Kassenunterlagen zu gestatten und in jeder Jahreshauptversammlung einen Rechenschafts-
bericht vorzulegen.
Das Vorstandsmitglied für Finanzen ist für die Richtigkeit der Kassengeschäfte verantwortlich. Zahlungen darf das Vorstandsmitglied für Finanzen nur nach erfolgter Unterschrift des Vorsitzenden oder eines dazu beauftragten Vorstandsmitgliedes leisten. Die Buchführung und der Jahresabschluss erfolgen nach kaufmännischen Grundsätzen.
Das mit der Schriftführung beauftragte Vorstandsmitglied fertigt die Protokolle von der Jahreshauptversammlung und den Vorstandssitzungen an. Die Protokolle der Jahreshauptversammlung sind von dem mit der Schriftführung beauftragten Vorstandsmitglied und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.
Die Protokolle der Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden und dem mit der Schriftführung beauftragten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
8.7.
Scheidet in der Wahlperiode ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, können die übrigen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder jemanden für die betreffende Vorstandsfunktion und die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen berufen. Kommt eine Berufung nicht zustande, bleibt die betreffende Vorstandsfunktion bis zur nächsten Jahreshauptversammlung unbesetzt. Die nächste Jahreshauptversammlung hat die Berufung des Vorstandsmitgliedes zu bestätigen, womit das berufene Vereinsmitglied als gewählt gilt oder die Jahreshauptversammlung hat ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.
8.8.
Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind.
8.9.
Der Vorstand kann für verschiedene Aufgaben Beisitzer berufen. Die Berufung läuft mit der nächsten Mitgliederversammlung aus; kann aber erneut erfolgen. Die Anzahl der Beisitzer darf fünf nicht überschreiten. Beisitzer haben in den Vorstandssitzungen ein Anwesenheits- und Rederecht, aber kein Stimmrecht.
8.10.
Die Haftung des Verbandes, seiner Organe sowie seiner Funktionäre ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Mitglieder haften untereinander nicht, wenn ein Mitglied dem anderen in Erfüllung seiner Mitgliedschaftspflichten oder Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte einen Schaden zufügt.
8.11.
Der Vorstand kann zu Vorstandssitzungen oder Jahreshauptversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht.
8.12.
Vertreter des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde e.V. und des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e.V. sind berechtigt, an Mitglieder-versammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Sie haben kein Stimmrecht.
9. Der Gesamtvorstand
9.1.
Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorstand, den berufenen Beisitzern und den Vorsitzenden oder eines vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedes der angeschlossenen Vereine. Jeder Verein hat eine Stimme.
9.2.
Der Gesamtvorstand beschließt in den Angelegenheiten des Verbandes über alle Fragen von Bedeutung, wie:
- Aufgaben und Ziele des Verbandes für das Geschäftsjahr,
- Satzungsänderungen,
- dem Haushaltsplan,
- die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitgliedes,
- Berufung von Ehrenmitgliedern
- sonstige vorliegende Anträge.
10. Die Jahreshauptversammlung
10.1.
Der Jahreshauptversammlung obliegt die Entgegennahme und Bestätigung des Geschäftsberichtes, des Kassenberichtes sowie sonstiger Tätigkeitsberichte mit einfacher Mehrheit.
10.2.
Zur Beurkundung der Beschlüsse lässt der Vorstand von jeder Versammlung ein Protokoll anfertigen, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist.
10.3.
Zu Satzungsänderungen bedarf es einer Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, ebenso zur Auflösung des Verbandes. Zu den übrigen Beschlüssen bedarf es der einfachen Mehrheit und zur vorzeitigen Abberufung von Vorstandsmitgliedern der Zweidrittelmehrheit der jeweils abgegebenen Stimmen.
10.4.
Anträge zur Jahreshauptversammlung sind spätestens drei Wochen vorher beim Vorstand einzureichen. Bei geänderter Tagesordnung, die sich aus Anträgen oder Hinweisen ergibt, wird diese vom Vorstand dann bis zu zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung den Mitgliedern zugestellt. Anträge, die aus der Versammlung heraus gestellt werden, bedürfen zu ihrer Behandlung der Zustimmung von einem Drittel der stimmberechtigten Anwesenden.
10.5.
Die ordnungsgemäß und fristgerecht einberufene Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
10.6.
Die Einladung zur Jahreshauptversammlung erfolgt in schriftlicher Form bis vier Wochen vor Versammlungsbeginn. Die Einladung gilt 3 Werktage nach der Aufgabe bei der Post / Postzustelldienst an die dem Verband zuletzt bekannte Adresse als zugestellt.
10.7.
Die Jahreshauptversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf nach Ermessen des Vorstandes, oder auch schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Mitglieder, vom Vorstand einberufen. Der Antrag muss schriftlich begründet sein.
10.8.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Bei der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung ist von der Anzahl der anwesenden Mitglieder auszugehen. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst, soweit diese Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Besteht bei Wahlen Stimmengleichheit, findet eine Stichwahl unter den Bewerbern mit den meisten Stimmen statt. Bei nochmaliger Gleichheit entscheidet das Los.
11. Beiträge, Kassen und Rechnungswesen
11.1.
Die Finanzierung des Verbandes erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, Umlagen und sonstige Einnahmen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Umlagen sowie der Zahlungstermin werden von der Jahreshauptversammlung festgesetzt.
Die Höhe der Umlage soll jedoch nicht höher als 25% des Jahresbeitrages sein. Zahlungstermin für die Mitgliedsbeiträge, die Pacht und Versicherungsbeiträge ist der 31. März des jeweils laufenden Jahres. Alle anderen finanziellen Forderungen werden mit Rechnungslegung terminlich festgesetzt.
11.2.
Die Rechnungsführung des Verbandes hat nach kaufmännischen Grundsätzen und der Kassenordnung zu erfolgen. Dabei sind die Buchungen der Einnahmen und Ausgaben auf Konten durchzuführen, die der im Haushaltsplan genannten Gliederung entsprechen.
11.3.
Für jedes Jahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.
11.4.
Von der Mitgliederversammlung sind aller 4 Jahre 2 Kassenprüfer zu wählen, die nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr die Kasse, die Bücher und die Belege des Verbandes prüfen und dem Vorstand sowie dem Gesamtvorstand hierüber zu berichten haben. Über jede Überprüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorstandsmitglied für Finanzen und den Kassenprüfern zu unterzeichnen ist. Die Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig. Außerdem ist aller 4 Jahre ein Ersatzkassenprüfer zu wählen, welcher für den Fall des Ausfalls eines gewählten Kassenprüfers dessen Aufgabe bis zur Neuwahl inne hat. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Sie unterliegen auch nicht den Weisungen oder der Beaufsichtigung durch den Vorstand. Die Kassenprüfer haben ein Teilnahme- und Rederecht, aber kein Stimmrecht an allen Vorstandssitzungen.
11.5.
Ein dem Kreisverband angeschlossener Verein kann bei finanzieller Not eine Stundung von den finanziellen Forderungen beim Verband beantragen. Die finanzielle Not hat der Antrag stellende Verein schriftlich nachzuweisen.
11.6.
Zahlungsrückstände von Mitgliedern gegenüber dem Verband können ab dem Tage der Fälligkeit mit dem gesetzlichen Zinssatz, zurzeit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, verzinst werden. Dem Verband bleibt die Geltendmachung des weiteren Verzugsschadens gemäß BGB-Regeln vorbehalten.
Für erforderliche Mahnungen, Einholung von Auskünften bei Einwohnermeldebehörden usw. kann dem betreffenden Mitglied für jeden einzelnen Fall ein Pauschalbetrag aufgrund des zusätzlichen Verwaltungsaufwandes berechnet werden. Über die Höhe des Pauschalbetrages entscheidet die Jahreshauptversammlung.
12. Satzungsänderung
Der Vorstand ist ermächtigt, die vom zuständigen Amtsgericht und Finanzamt geforderten Ergänzungen oder Einschränkungen dieser Satzung, sofern sie unwesentlicher, insbesondere redaktioneller Art sind, selbständig vorzunehmen.
13. Änderung des Zwecks, Auflösung des Verbandes
13.1.
Die Änderung des Zwecks des Verbandes und seine Auflösung können nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die hierzu gesondert einzuberufen ist.
13.2.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Verbandes dem Landesverband Sachsen der Kleingärtner e.V. zu übertragen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die gemäß § 13. 1. und 13. 2. gefassten Beschlüsse sind unverzüglich und vor ihrer Durchführung dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
14. Schlussbestimmungen
Die Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 29. März 2010 beschlossen und tritt mit der Beschlussfassung in Kraft. Mit in Kraft treten dieser Satzung sind die vorherigen Satzungen gegenstandslos.
Beschlossen: zur Jahreshauptversammlung am 29. März 2010
