

(Beschluss des Gesamtvorstandes des LSK vom 06. November 2009)
Die Rahmenkleingartenordnung gilt für alle im LSK
organisierten Kreis-, Territorial-, Regional- und
Stadtverbände und deren Kleingärtnervereine (nachfolgend
Verbände genannt). Sie ist Bestandteil der mit den einzelnen
Pächtern abgeschlossenen Verträge. Grundlage dieser
Ordnung ist das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) in der
jeweils gültigen Fassung.
1. Kleingärten (KG) - Kleingartenanlagen (KGA)
1.1 Begriff KG
Kleingärten sind Gärten, die dem Kleingärtner zur
nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere
zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den
Eigenbedarf, und zur Erholung dienen (kleingärtnerische
Nutzung) und in einer Kleingartenanlage liegen, in der
mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen
zusammengefasst sind.
Die KGA ist Bestandteil des Grünsystems der Städte und
Gemeinden, diese sind grundsätzlich für die Allgemeinheit
zugänglich. Die Öffnungszeiten der Anlage legt der
Kleingärtnerverein fest.
1.2 Kleingärtnerische Betätigung
Die Erhaltung und Pflege der KGA und KG sowie der
Schutz von Boden, Wasser und Umwelt sind Gegenstand
der kleingärtnerischen Betätigung. Der Arten- und
Biotopschutz ist, soweit die kleingärtnerische Nutzung nicht
beeinträchtigt wird, zu fördern.
1.3 Grundlagen
Die gesetzlichen Bestimmungen für Boden-, Pflanzen- und
Umweltschutz, sowie Ordnung, Sicherheit und Brandschutz
und die daraus resultierenden Auflagen gelten für die
Kleingartenanlage uneingeschränkt, soweit das BKleingG
sowie örtliche Festlegungen und Regelungen nichts anderes
bestimmen.
Der Kleingärtner (nachfolgend Pächter genannt) ist
verpflichtet, diesen Anordnungen nachzukommen. Der
Vorstand übt in Abstimmung mit den zuständigen Behörden
Anleitung und Kontrolle aus.
2. Die Nutzung des Kleingartens
2.1 Pächter und Nutzer des KG
Bewirtschaftet wird der KG ausschließlich vom Pächter und
von zu seinem Haushalt gehörenden Personen.
Nachbarschaftshilfe bei der Gartenbewirtschaftung ist
gestattet. Dauert sie länger als sechs Wochen, ist der
Vorstand zu informieren.
2.2 Bewirtschaftung des KG
Der KG ist in gutem Kulturzustand zu halten und
ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Kleingärtnerische
Nutzung ist gegeben, wenn der Kleingarten zur Gewinnung
von Obst, Gemüse und sonstigen Gartenbauerzeugnissen
für den Eigenbedarf, und zur Erholung des Pächters und
seiner Angehörigen dient. Mindestens ein Drittel der
Gartenfläche ist dem Anbau von Obst und Gemüse
vorbehalten. In Fragen der kleingärtnerischen Nutzung wird
dem Kleingärtner empfohlen, sich ständig weiterzubilden
und die Fachberatung des Vereins zu nutzen.
2.3 Bewuchs
Die Anpflanzung von Gehölzen (außer Obstbäumen), die
von Natur aus höher als 3 m werden, wie z. B. Wald- und
Parkbäume, ist nicht erlaubt. Das Anpflanzen von Gehölzen,
die als Wirtspflanzen bzw. Zwischenwirte für Feuerbrand
gelten, ist nicht gestattet (Anlage 02).
Bei Kern- und Steinobstgehölzen sind Niederstämme, die als
Busch, Spindel- oder Spalierbaum gezogen werden können,
der kleingärtnerischen Nutzung angemessen.
Als Schattenspender kann ein Halbstammobstbaum
angepflanzt werden.
2.4 Pflanz- und Grenzabstände
Beim Anpflanzen von Obstgehölzen und Beerensträuchern
werden folgende Pflanzabstände empfohlen (siehe Anlage
01), die Grenzabstände sind verbindlich.
Dabei sollte beachtet werden, dass von der Grenze bis zum
Stammmittelpunkt gemessen wird.
Die Ordnungen der Verbände und Vereine können größere
Abstände festlegen.
2.5 Neophyten
Entsprechend § 41 Bundesnaturschutzgesetz ist das
Anpflanzen von invasiven Neophyten verboten (Anlage 03).
2.6 Gartenbewirtschaftung
In der Gartenbewirtschaftung sind die Grundsätze des
integrierten Pflanzenbaus (hohe Bodenfruchtbarkeit,
optimale Gestaltung aller Kultur- und Pflegemaßnahmen,
gezielte und bedarfsgerechte Durchführung von Dünge- und
Pflanzenschutzmaßnahmen) anzuwenden.
Die ökologische Gartenbewirtschaftung wird unterstützt. Es
wird auf das Anpflanzen von resistenten Obst- und
Gemüsesorten, sowie Zierpflanzen orientiert.
Pflanzliche Abfälle sind zu kompostieren und als organische
Substanz dem Boden wieder zuzuführen. Auf den Einsatz
von Torf sollte verzichtet werden. Das Anlegen und die
Bewirtschaftung von Gemeinschaftskompostanlagen regelt
der Verein.
2.7
Die heimische Flora und Fauna sowie Nützlinge sind durch
alle geeigneten Maßnahmen zu fördern und zu schützen.
2.8 Einsatz chemischer Mittel
Auf die Anwendung von chemischen
Unkrautbekämpfungsmitteln (Herbizide) und Salzen in
jeglicher Form ist zu verzichten. Nur wenn größere Schäden
anderweitig nicht abgewendet werden können, dürfen
chemische Pflanzenschutzmittel, unter Beachtung des
Bundes- bzw. Landespflanzenschutzgesetzes, eingesetzt
werden. Dabei sind die Anwendungsbestimmungen zu
beachten und ein Fachberater zu konsultieren.
2.9 Wasserschutzgebiete
Die sich aus Wasserschutzgebietsauflagen ergebenden
Festlegungen sind durch die Vorstände bekanntzumachen
und in die Kleingartenordnung des Vereins aufzunehmen.
3. Bebauung in Kleingärten
3.1 Gartenlaube
Im KG ist eine Laube in einfacher Ausführung mit
höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachten
Freisitz zulässig. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit,
insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht
zum dauernden Wohnen geeignet sein. Das Vermieten
derselben ist nicht gestattet.
Alle bis zum 3.10.1990 rechtmäßig errichteten bzw.
genehmigten Bauten und Einrichtungen haben lt. BKleingG
§ 20 a Bestandsschutz.
3.2 Errichten oder Verändern von Bauwerken
Das Errichten oder Verändern (Erweitern) der Gartenlauben
oder anderer Baukörper und baulicher Nebenanlagen in den
KG richtet sich nach § 3 BKleingG und erfordert die
Zustimmung des dafür zuständigen Vorstandes (siehe
Bauordnung des Verbandes). Für das Einholen aller
erforderlichen Genehmigungen ist der Bauwillige zuständig.
Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die
Bauerlaubnis erteilt worden ist.
Weitere Festlegungen, wie Abstandsflächen u. a. § 6 (5)
SächsBO, Außenmaße und Dachformen der Laube obliegen
dem Zwischenpächter (der diese Aufgabe dem Verein
übertragen kann).
Sitz- und Wegeflächen dürfen nicht aus geschüttetem Beton
bestehen.
3.3 Gewächshaus
Ein freistehendes Kleingewächshaus und Frühbeetkästen
dürfen nach Zustimmung des Vorstandes errichtet werden.
Folienzelte sind der Größe des Gartens anzupassen.
Das Gewächshaus darf eine max. Fläche von 12 m² nicht
überschreiten, die Höhe ist auf max. 2,50 m begrenzt. Ein
Grenzabstand von min. 1 m ist einzuhalten, die
Nachbarparzelle darf nicht beeinträchtigt werden.
Die Gartenordnungen der Verbände und Vereine können
geringere Maße festlegen, der Grenzabstand ist jedoch
verbindlich.
Bei zweckfremder Nutzung ist das Gewächshaus zu
entfernen.
3.4 Elektro- und Wasserversorgung
Elektro- und Wasseranschlüsse müssen den Vorschriften
und Richtlinien des zuständigen Versorgungsunternehmens
sowie dem BKleingG entsprechen.
Über die Installation der Wasseranschlüsse in der KGA, die
Ordnung der Nutzung des Wassers und das Auffangen von
Oberflächen- oder Regenwasser entscheidet der
Kleingärtnerverein. Dabei ist zu beachten, dass Regenwasser
grundsätzlich auf der eigenen Parzelle versickern sollte
(insbesondere die Dachentwässerung).
3.5 Feucht-Biotop
Im Kleingarten ist ein künstlich angelegter Teich, der als
Feucht-Biotop gestaltet werden sollte, bis zu einer Größe
von höchstens 8 m² einschließlich flachen Randbereich
zulässig.
Der Erdaushub verbleibt dabei in der Parzelle und ist in die
Teichgestaltung einzubeziehen.
Die max. Tiefe ist auf 1,10 m begrenzt.
Zur Anlage des Teiches sind entweder Lehm-, Tondich-
tungen oder geeignete Kunststoffe zu verwenden.
Die Gartenordnungen der Kleingärtnervereine oder die
jeweiligen Kommunen können diese Größenangaben weiter
einschränken.
Maßnahmen zum Schutz der Kinder sind vorzusehen.
Sicherung und Verantwortung (Verkehrssicherungspflicht)
für alle Wasseranlagen in der Parzelle obliegen dem
jeweiligen Pächter.
3.6 Badebecken
Transportable Badebecken (Kinderplanschbecken) mit
einem Fassungsvermögen von max. 3 m³ und einer max.
Füllhöhe von 0,5 m können vom Vorstand des jeweiligen
Kleingärtnervereins während der Gartensaison genehmigt
werden. Chemische Wasserzusätze sind nicht gestattet.
Die Gartenordnungen der Kleingärtnervereine können diese
Größenangaben und/oder den Zeitraum weiter einschränken.
3.7 Betreiben und Umgang von Feuerstätten
Das Errichten und Betreiben von Feuerstätten (z. B. Öfen,
Herde und Kamine) ist im Kleingarten und den sich darin
befindlichen Baulichkeiten nicht statthaft. Unter der
Voraussetzung des Bestandsschutzes (Errichtung vor dem
3.10.1990) ist das Betreiben nur dann zulässig, wenn hierfür
eine Genehmigung vom zuständigen Bezirksschonsteinfeger
nachgewiesen wird und eine regelmäßige Überprüfung
gemäß geltender Gesetze erfolgt (Sächsische Feuerstätten-
und Brandschutzverordnungen).
Die Rauchentwicklung darf die Nutzung der
Nachbarparzelle (Grundstück) nicht beeinträchtigen (u. a.
Bienenschutz).
Der Betreiber ist zur Einhaltung aller damit in Verbindung
stehenden gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet.
Bei Wegfall des Bestandsschutzes nach § 20 a Punkt 7
BKleingG ist die Feuerstätte zu entfernen.
3.8 Flüssiggase
Umgang mit Flüssiggas (z. B. Propangas) und Betreiben von
Flüssiggasanlagen in der Baulichkeit:
Hier sind die geltenden rechtlichen Regelungen zu beachten
und dem Kleingärtnerverein auf Verlangen die
Abnahmebescheinigung bzw. der Prüfbescheid vorzulegen.
Der Vorstand des Kleingärtnervereins muss in Kenntnis
gesetzt werden, dass sich Flüssiggas in der Parzelle befindet.
4. Tierhaltung
Die Kleintierhaltung gehört grundsätzlich nicht zur
kleingärtnerischen Nutzung. Soweit jedoch in den
Kleingartenanlagen in der ehemaligen DDR die
Kleintierhaltung bis zum 3. Oktober 1990 zulässig und
üblich war, bleibt sie unberührt, unter der Voraussetzung,
dass sie die Kleingärtnergemeinschaft nicht wesentlich stört
und der kleingärtnerischen Nutzung nicht widerspricht. Das
wird in der Regel dann der Fall sein, wenn die
Kleintierhaltung im bescheidenen Umfang betrieben wird.
Stets muss aber die gärtnerische Nutzung überwiegen. Auch
bei der Kleintierhaltung gilt die Einschränkung, dass sie
nicht erwerbsmäßig, sondern nur für den Eigenbedarf
betrieben werden darf.
4.1 Hunde und Katzen
Das Halten von Hunden und Katzen in KGA ist nicht
gestattet. Für Hunde ist außerhalb des KG Leinenzwang. Bei
Mitbringen von Katzen ist der Schutz der Vögel zu
gewährleisten.
Mitgebrachte Haustiere dürfen beim Verlassen der KGA
nicht im KG oder der Laube verbleiben.
Für Schäden, die ein Tier verursacht, haftet neben dem
Halter derjenige, der die tatsächliche Gewalt über das Tier
ausübt. Das Füttern von fremden Katzen ist in der KGA
untersagt.
4.2 Bienen
Bienenstände sollten bevorzugt am Rande der KGA
aufgestellt werden. Eine Anhörung der Nachbarn ist
vorzunehmen. Bei Bedarf sollte ein Sachverständiger
konsultiert werden.
Ausnahmen für die Bienenhaltung sind in Kleingärten nur
auf der Grundlage eines Vereinsbeschlusses und mit
Zustimmung des Verpächters möglich.
5. Wege und Einfriedungen
5.1 Pflege der Wege
Jeder Pächter hat die an seinen Einzelgarten grenzenden
Wege entsprechend zu pflegen.
5.2 Zwischenzäune
Abgrenzungen zwischen den Parzellen sind entbehrlich.
Wenn Zäune o. ä. zwischen den einzelnen Parzellen erlaubt
sind, sollten sie jedoch eine Höhe von 0,8 m nicht
überschreiten.
Die Art und Weise der Abgrenzung der Einzelgärten in der
KGA wird durch den Verein beschlossen.
Die Gestaltung der Außenumzäunung ist mit der
zuständigen Kommunalbehörde abzustimmen.
5.3 Hecken
Standorte, Formen und Schnittzeiten von Hecken und
grenznah angepflanzten Gehölzen sind vom jeweiligen
Kleingärtnerverein so festzulegen, dass Straßen, Wege und
Plätze innerhalb und außerhalb der Kleingartenanlage sowie
Nachbarparzellen durch natürlichen Zuwachs nicht
beeinträchtigt werden.
Maximal erlaubte Heckenhöhen: max. Höhe Grenzab.
. zu Hauptwegen, zu Nebenwegen und
zu sonst. Vereinsflächen: 1,2 m 0,7 m
. an Außengrenzen zu priv. Grund-
stücken, zu Straßen, zu Feldern,
Wäldern und Wiesen: 2,0 m 1,0 m
Ein Heckenbogen über der Gartenpforte ist zulässig.
Die Höhen gelten auch für Zäune, wenn sie in den
jeweiligen Gartenordnungen zulässig sind.
Beim Heckenschnitt ist unbedingt entsprechend
Sächsischem Naturschutzgesetz zu beachten, dass im
Zeitraum vom
1. März bis 30. September keine Gebüsche, Hecken o. ä.
(außer Formhecken z. B. Buchsbaum, Liguster) zu
schneiden, roden oder zu zerstören sind. Gleiches trifft für
Bäume zu, es sei denn, es wird eine Ausnahmegenehmigung
erteilt.
Einfriedungen innerhalb der KGA sowie Rankgerüste,
Sichtschutzblenden und Sichtschutzanpflanzungen dürfen
den Blick in die Einzelgärten nicht verschließen.
5.4 Instandhaltungsarbeiten
Jeder Pächter ist verpflichtet, zur Instandhaltung der Außen-
und Innenabgrenzung beizutragen.
5.5 Gemeinschaftswege und -flächen
Das Befahren der Wege mit Kfz aller Art ist untersagt.
Mögliche Ausnahmen gestattet der Vorstand auf Antrag des
Pächters. Der Pächter haftet dabei für die von ihm
verursachten Schäden.
Auf Gemeinschaftsflächen dürfen keine künstlichen
Hindernisse entstehen. Das Lagern von Geräten,
Baumaterialien, Bauschutt, Erde, Stalldung usw. ist auf
Gemeinschaftsflächen des KGV, nach Zustimmung des
Vereinsvorstandes, befristet gestattet. Der Lagerplatz ist
ausreichend zu kennzeichnen, zu sichern und nach der
Benutzung zu reinigen.
Fahrräder, Kinderwagen, Transportgeräte usw. sind
innerhalb des KG abzustellen.
6. Kompostierung und Entsorgung
6.1 Kompostierung
Kompostierbare Pflanzenabfälle sind im KG fachgerecht zu
kompostieren. Der Kompostplatz ist mit einem
Mindestabstand von 1,0 m zur Nachbargrenze anzulegen.
Ausnahmen sind mit schriftlicher Zustimmung des
Vorstandes und des Nachbarn zulässig.
Gemeinschaftskompostanlagen innerhalb der KGA werden
empfohlen.
Das Anlegen von Kompostgruben ist nicht statthaft.
Zur Eindämmung von Pflanzenkrankheiten ist der
wirksamen Isolierung infektiösen Pflanzenmaterials
besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Mit Feuerbrand
befallenes Kernobst und Ziergehölze sowie mit Scharka
befallenes Steinobst dürfen nicht kompostiert werden. Mit
der Kohlhernie befallene Kohlpflanzen sind über den
Hausmüll zu entsorgen.
6.2 Entsorgung
Für die ordnungsgemäße Entsorgung nichtkompostierbarer
Abfälle ist der Kleingartenpächter selbst verantwortlich.
Solche Abfälle sind, sofern keine Entsorgungsmöglichkeiten
in der KGA vorhanden sind, außerhalb der KGA
entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften und
kommunalen Regelungen zu entsorgen.
Sickergruben sind verboten, Spülmaschinen und
Waschmaschinen dürfen im Kleingarten nicht installiert und
betrieben werden. Die Entsorgung tierischer und
menschlicher Fäkalien auf dem Wege der Kompostierung ist
zulässig. Unzulässig ist es, menschliche Fäkalien in
undichten Behältnissen zu sammeln, versickern zu lassen
und unmittelbar an Anpflanzungen auszubringen.
Es sind bevorzugt Bio-Toiletten zu verwenden. Die Nutzung
von Chemietoiletten im Kleingarten ist nicht gestattet
(chemische Zusätze sind Sondermüll).
Es ist verboten, Bauschutt, Schrott, Plaste, Asbest u. ä.
Materialien sowie nicht kompostierbare Abfälle im KG zu
vergraben.
6.3 Verbrennen
Ein Verbrennen ist grundsätzlich nicht gestattet, Ausnahmen
sind von der zuständigen Behörde und dem Vorstand zu
genehmigen. Frisches Grünmaterial, z. B. Pflanzenmaterial,
aber auch behandeltes Holz, z. B. Bauholz, Möbelreste und
andere Abfälle (Plaste), zu verbrennen, ist generell verboten.
7. Gewässer- und Hochwasserschutz sowie Umweltschutz
7.1
Bei der Errichtung von Baulichkeiten, Anlagen und bei
Anpflanzungen ist ein 5 m breiter Abstandsstreifen
(Uferbereich) an Bächen, Flüssen und stehenden Gewässern
einzuhalten.
7.2
Folgende Maßnahmen sind im Kleingarten anzustreben:
. Förderung von Nützlingen (Vogel- und
Nutzinsektenschutz durch das Aufstellen und
Aufhängen von Nistkästen, Insektenhotels,
Vogeltränken und Bruthilfen, Errichten von
Totholzhaufen)
. biologischer Pflanzenschutz (z. B. keine
Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln und
Salzen im KG)
. naturnahes Gärtnern (Mischkulturanbau, Einsatz
von widerstandsfähigem Saat- und Pflanzgut)
7.3
Wenn es erforderlich wird, dann ist der Einsatz von
Pflanzenschutzmitteln mit dem Herstellervermerk
„Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich zulässig“,
unter Beachtung des Punktes 2.8, möglich. Verfallene oder
nicht für den Kleingarten zulässige Produkte sind verboten.
8. Sonstige Bestimmungen
8.1 Persönliche Arbeitsleistungen
Jeder Pächter ist verpflichtet, sich entsprechend den
Beschlüssen der Mitgliederversammlung des Vereins an
Gestaltung, Pflege, Erhaltung, Um- und Neubau bzw. Ersatz
von gemeinschaftlichen Einrichtungen durch finanzielle
Umlagen und persönliche Arbeitsleistung zu beteiligen.
Jeder Pächter ist berechtigt, die gemeinschaftlichen
Anlagen, Einrichtungen und Geräte des Vereins
entsprechend den Beschlüssen des Vorstandes zu nutzen.
Er haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine
Familienangehörigen und seine Gäste verursacht wurden,
und hat jeden Schaden dem Vorstand anzuzeigen.
8.2 Verhalten in der KGA
Der Pächter, seine Angehörigen und von ihm beauftragte
Dritte haben sich jederzeit so zu verhalten, dass kein anderer
und die Gemeinschaft mehr als nach den Umständen
unvermeidbar gestört werden.
Eine den Nachbarn belästigende und den Erholungswert
beeinträchtigende Geräuschverursachung ist zu unterlassen.
Über die Nutzungszeiten von Geräten mit starker
Geräuschbelästigung entscheidet der Verein, unter
Beachtung der örtlichen Vorschriften
(Polizeiverordnungen).
8.3 Kfz in der KGA
Das Parken von Kraftfahrzeugen ist nur auf den ausgebauten
und dafür vom Verein ausgewiesenen Flächen erlaubt.
Das Auf- und Abstellen von Wohnwagen und das Zelten
innerhalb der Kleingartenanlage ist nicht zulässig. Waschen,
Pflege und Instandhaltung von Kfz innerhalb der
Kleingartenanlage und auf den dazugehörenden
Abstellflächen sind verboten.
8.4 Pflichten des Pächters
Der Pächter ist verpflichtet,
. allen behördlichen Anordnungen zur Pflege und dem
Schutz der Natur und Umwelt sowie die Einhaltung
der öffentlichen Ordnung und Sauberkeit auf eigene
Kosten nachzukommen, soweit nicht anders
verordnet ist.
. sich an den Obliegenheiten des Verpächters bzw.
Verpflichtungen des Vereins hinsichtlich der Räum-
und Streupflicht zu beteiligen, wenn das durch den
Zwischenpachtvertrag oder durch kommunale
Regelungen festgelegt ist.
8.5 Vertragswidriges Verhalten
Kommt der Pächter den sich aus dieser
Rahmenkleingartenordnung ergebenden Verpflichtungen
nicht nach, ist der Verein nach schriftlicher Abmahnung und
Androhung berechtigt, diese Verpflichtung auf Kosten des
Pächters erfüllen zu lassen.
Verstöße gegen die Rahmenkleingartenordnung des LSK
sind schriftlich abzumahnen. Zur Beseitigung von Verstößen
sind angemessene Fristen zu setzen. Fortgesetzte Verstöße
können im Rahmen des § 9 (1) Punkt 1 BKleingG wegen
vertragswidrigem Verhalten zur fristgemäßen Kündigung
des Pachtvertrages führen.
9. Schlussbestimmungen
Diese Ordnung wurde satzungsgemäß durch den Ausschuss
des LSK am 12.10.1991, sowie deren 1. Änderung durch
den Gesamtvorstand des LSK am 06.11.2009 beschlossen.
Sie tritt am 1. Januar 2010 nach ihrer Veröffentlichung auf
der Internetseite des LSK (lsk-kleingarten.de) in Kraft.
Die Verbände und Kleingärtnervereine haben das Recht, auf
der Grundlage dieser Rahmenkleingartenordnung und
entsprechender territorial verbindlicher Ordnungen, eigene
Kleingartenordnungen zu beschließen, die den Festlegungen
dieser Rahmenkleingartenordnung nicht widersprechen
dürfen.
Änderungen wie z. B. Abstandsflächen o. ä., die sich aus
dieser 1. Änderung der Rahmenkleingartenordnung ergeben,
treten für den jeweiligen Kleingärtner erst bei Neuerrichtung
oder Neupflanzung in Kraft.
Der Vorstand des LSK wird ermächtigt, die Anlagen
eigenständig zur ergänzen oder zu verändern, wenn die
Notwendigkeit dazu besteht.
Landesverband Sachsen der Kleingärtner e.V.
Dresden, 06. November 2009
Anlage 01
Kernobst (Niederstämme, Stammhöhe bis 60 cm)
Empfohlener Verbindlicher
Pflanzabstand Grenzabstand (ab Stammmitte)
Apfel 3,00 m 2,00 m
Birne 3,00 – 4,00 m 2,00 m
Quitte 3,00 – 4,00 m 2,00 m
Viertel – und Halbstämme 4,00 m 3,00 m
Steinobst (Niederstämme oder Busch)
Sauerkirsche 4,00 m 2,00 m
Pflaume 4,00 m 3,00 m
Pfirsich 3,00 m 3,00 m
Aprikose 3,00 m 3,00 m
Süßkirsche auf Einzelbaum 3,00 m
Unterlage GiSelA 5
Säulenobst 2,00 m 2,00 m
Hoch wachsende Sorten 3,00 m 3,00 m
Beerenobst
Schwarze Johannisbeere 1,50 – 2,00 m 1,25 m
Rote u. weiße Johannisbeere 1,00 – 1,25 m 1,00 m
(Büsche u. Stämmchen)
Stachelbeeren 1,00 – 1,25 m 1,00 m
Himbeeren 0,40 – 0,50 m 1,00 m
(am Spalier)
Brombeeren 2,00 m 1,00 m
(am Spalier)
Brombeeren 1,00 m 1,00 m
(aufrecht stehend)
Heidelbeeren 1,00 m 1,00 m
Maibeeren 1,20 m 1,00 m
Weinreben 1,30 m 1,00 m
Andere Gehölze
Form- und Zierhecken 2,00 m
Ziergehölze 2,00 m
Grundsätzlich gilt, den Abstand etwas größer zu wählen, damit es später keinen Streit gibt!
Anlage 02
Auswahl von Gehölzen, die nicht im Kleingarten angepflanzt werden dürfen, da sie verschiedenen
Krankheitserregern und Schadinsekten die Überlebensmöglichkeit bieten.
Wald- und Parkbäume, die von Natur aus eine Wuchshöhe von 3,00 m überschreiten:
Laubbäume: Nadelbäume:
Ahorn Eibe
Birke Tannen (alle Arten)
Buche Douglasie
Eiche Fichten (alle Arten)
Esche Kiefern (alle Arten)
Erle Zypressen (alle Arten)
Eberesche Lebensbaum (nur als Hecke)
Ginkgo Mammutbaum
Kastanie Zedern (alle Arten)
Pappel Wacholder (alle Arten)
Weide
Walnuss
Deck- und Blütensträucher, die von Natur aus eine Wuchshöhe von 2,50 m überschreiten:
Schaderreger
Blut- Hasel (Corylus avellana)
Erbsenstrauch (Caragana arborescens)
Hartriegel (Cornus sanguinea)
Goldregen bis zu 7,00 m Wuchshöhe
Essigbaum (Rhus typhina) bis zu 8,00 m Wuchshöhe
und Wurzelausläufer
Bocksdorn (Lycium barbarum)
Haferschlehe (Prunus spinosa) Scharkakrankheit
Berberitze – Sauerdorn (Berberis vulgaris) Rost
Feuerdorn (Pyracantha coccinea) Feuerbrand
Felsenbirne - Pralinenbaum (Amelanchier levis) Feuerbrand
Felsenmispel (Cotoneaster) Feuerbrand
Scheinquitte (Chaenomelis japonica) Feuerbrand
Rot- und Weißdorn (Crataegus laevigata / monogyna) Feuerbrand
Zwergmispel (Cotoneaster horizontalis) Feuerbrand
Korkenzieher – Weide (Salix matsudana Totuosa) Birnenbohrer
Weymuthskiefer 5nadelig (Pinus strobus) Johannisbeeren –
Säulen- und
Blasenrost
Wacholder, mittelhoch (Juniperus sabina / pfitzerina u.a.) Birnengitterrost
Zuckerhutfichte (Picea glauca „Conica“) Rote Spinne
Anlage 03
Neophyten im Kleingarten
Neophyten (griechisch: neos = neu; phyton = Pflanze; eingedeutscht Neophyten) sind Pflanzen, die
bewusst oder unbewusst, direkt oder indirekt vom Menschen nach 1492, dem Jahr der Entdeckung
Amerikas, in Gebiete eingeführt wurden, in denen sie natürlicherweise nicht vorkamen. Damit
gehören sie zu den sogenannten hemerochoren Pflanzen. Alle gebietsfremden Arten werden,
unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Einführung, als Neobiota bezeichnet.
Invasive Neophyten dürfen im Kleingarten nicht geduldet werden, da diese in ihrem neuen
Lebensraum nicht immer natürliche Konkurrenten oder Feinde haben. Aufgrund schnelleren
Wachstums und größerer Widerstandskraft sind sie unseren heimischen Pflanzen meist überlegen.
Außerdem sind einige Arten, wie z. B. der Riesen-Bärenklau, auch für uns Menschen gefährlich. Hier
kann es bei Berührung zu verbrennungsähnlichen Hautreaktionen kommen.
Arten, die als problematisch gelten: Heimatländer
. Riesenbärenklau/Herkules Staude Kaukasus
(Heracleum mantegazzianum)
. Japanischer Staudenknöterich China, Korea, Japan
(Fallopia japonica)
. Sachalin- Staudenknöterich Sachalin, Kurilen
(Fallopia sachalinensis)
. Drüsiges Springkraut Himalaya
(Impatiens glaudulifera)
. Kanadische und Riesen-Goldrute Nordamerika
(Solidago canadensis und Solidago gigantea)
. Topinambur Nordamerika
(Helianthus tuberosus)
. Beifußblättriges Traubenkraut Nordamerika
(Ambrosia artemisiifolia)
. Kartoffelrose Ostasien
(Rosa rugosa)
. Franzosenkraut/Kleinblütiges Knopfkraut Südamerika
(Galinsoga parviflora)
. Hornfrüchtiger Sauerklee Mittelmeer-Länder
(Oxalis corniculata)
. Essigbaum Nordamerika
(Rhus typhiania)
Der Anbau im Kleingarten wird nicht empfohlen!
Potentiell invasive Neophyten:
. Gewöhnliche Mahonie Nordamerika/Kanada
. China-Schilf Südostasien
. Ranunkel-Strauch Mittel- und Westchina
Bei diesen Arten sind die Gefahren für die einheimische Natur noch nicht hinreichend bekannt!
Dennoch sollte auf den Anbau im Kleingarten verzichtet werden.